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Schwarz Schreinerei & Innenausbau GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
1. Organisatorische Regelungen
1.1. Geltungsbereich
Diese AGB regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Unternehmer und dem Besteller im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Werkvertrags. Alle Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage individueller Vereinbarungen sowie dieser AGB.
Die Vereinbarungen individueller Werkverträge, Angebote und Leistungsbeschreibungen zwischen dem Unternehmer und dem Besteller stehen hierarchisch vor diesen AGB. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil.
1.2. Grundlagen, Geltungsbereich
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
- Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag»
2. Projektierung
2.1. Entwurfsplanung, Projektierungsplanung
Die Kosten für Entwurfs- und Planungsarbeiten sind nicht Bestandteil der Einheitspreise (vgl. Art. 5) und werden separat ausgewiesen.
2.2. Urheberrechte
Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Ausführungsbeschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum, sofern nicht anderweitig vereinbart. Wird dem offerierenden Unternehmer der Auftrag nicht erteilt, sind alle Unterlagen zurückzugeben.
2.3. Projektstudien / Designstudien
Vom Unternehmer auszuarbeitende Projekt- und Designstudien sind dem Unternehmer gesondert zu honorieren, sofern nicht anderweitig vereinbart.
2.4. Fachplanung (Detailplanung)
Wird die Fachplanung und Ausschreibung durch einen Planer (Architekt, Innenarchitekt, Innenausbauplaner oder sonstige) erstellt, besteht keine Pflicht zur Überprüfung durch den Unternehmer. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Fachplanung.
3. Angebot
3.1. Gültigkeit Angebot
Die Gültigkeit für Offerten des Unternehmers beträgt 30 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist.
3.2. Teuerung
Ein Teuerungsausgleich nach dem Produzentenpreisindex, BfS / Gleitpreisformel nach KBOB wird grundsätzlich vereinbart.
3.3. Offertaufwand / Entschädigung
Der Unternehmer ist berechtigt, Aufwendungen für Offerten, Projektierungs- und Abklärungsarbeiten in Rechnung zu stellen, sofern diese über einen üblichen Rahmen hinausgehen oder vorgängig darauf hingewiesen wurde.
Insbesondere besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn Offerten oder Projektierungsleistungen in Anspruch genommen werden, obwohl bereits im Voraus feststand, dass die Ausführung nicht durch den Unternehmer erfolgen wird.
Die Verrechnung erfolgt nach Aufwand zu den üblichen Ansätzen des Unternehmers.
4. Werkvertrag, Bestellung
4.1. Bestellungsänderung
Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist. Es sind die Einheitspreise neu festzulegen und zu vereinbaren.
4.2. Regiearbeiten
Regiearbeiten sind Arbeiten, die nicht im Angebotspreis (Einheitspreise) enthalten sind. Für die Regiearbeiten gelten die Regieansätze des VSSM in CHF/Stunde, sofern nicht anderweitig vereinbart.
Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit betrachtet. Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet.
Regiearbeiten dürfen ohne ausdrücklichen Gegenbericht des Bauherrn ausgeführt werden, sind zu rapportieren und vom Auftraggeber wöchentlich zu unterschreiben.
4.3. Rückbehalt
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die Zahlung sichergestellt wird.
4.4. Rücktritt
Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren (z. B. Zahlungen, Forderungen, Planungsunterlagen etc.) nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurücktreten.
5. Preis-, Ausmass- & Zahlungskonditionen
5.1. Einheitspreis
Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position. Werden die Gesamtmengen um mehr als 20 % verändert, sind die Einheitspreise neu zu vereinbaren.
Die werkvertraglichen Leistungen sind auf den Positionen exklusive MwSt. ausgewiesen.
5.2. Kostendach
Das Kostendach definiert den Betrag, der ohne Freigabe des Werkvertragspartners / Bestellers nicht überschritten werden darf. Mit dem Kostendach werden die zu erbringenden Leistungen vereinbart. Der Stand der Kosten ist dem Kunden regelmässig mitzuteilen. Abgerechnet wird nach Aufwand mit den vereinbarten Ansätzen für Arbeit und Material.
5.3. Zahlungskonditionen
Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig:
- 1/3 des Auftragswertes bei Auftragsbestätigung
- 1/3 bei Montagebeginn
- Restbetrag nach Fertigstellung der Arbeiten (Schlussrechnung)
Die erste Teilzahlung ist mit Auftragsbestätigung fällig.
Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen ohne Abzug zahlbar.
5.4. Abzüge
Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.
5.5. Zahlungspflicht
Die Berufung auf unwesentliche Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.
5.6. Verzugszins
Für nicht fristgerecht geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9 % p.a. auf den offenen Betrag verrechnet.
5.7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien und Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers.
6. Ausführung, Produktion, Montage
Leistungsumfang (Vergütungsregeln), Anlehnung Norm SIA 241 - 118/241 Schreinerarbeiten, SIA 343 - 118/343 Türen/Tore
6.1. Inbegriffene Leistungen
- Massaufnahmen auf dem Bau (soweit möglich)
- Einmaliger Einbau und Einregulierung
- Grundierungen nach SIA 241 Schreinerarbeiten, SIA 343/1 Türen
6.2. Nicht inbegriffene Leistungen
- Abklärungen und Gesuche für bewilligungspflichtige Ausführungen
- Zusätzlich gewünschte grafische Visualisierung, Modelle, Farbmuster
- Schutz gegen Beschädigung nach Einbau
- Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeiten (wenn die vereinbarten Termine auch ohne diese eingehalten würden)
- Zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offertstellung nicht bekannt waren oder erkannt werden konnten
- Anpassungsarbeiten infolge Fehler in den Plänen, Vorgewerken oder überschrittener Rohbaumasstoleranzen
- Service- und Wartungsleistungen
- Zusätzliche Arbeitsgänge wie z. B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen z. B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig
6.3. Ausführungstermine
Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist. Die entsprechende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit.
6.4. Organisation der Baustelle
Der Auftraggeber stellt die Organisation auf der Bau- und Montagestelle sicher. Ausserdem sind zweckmässige sanitäre Einrichtungen sicherzustellen.
6.5. Einbau und Baumontage
Mit dem Einbau von Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen darf erst begonnen werden, wenn die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sichergestellt sind. Die relative Luftfeuchtigkeit von 30 % bis 70 % darf nicht unter- bzw. überschritten werden (SIA 180).
6.6. Bauseitige Verzögerungen
Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Entstehende Lagerkosten sind durch den Besteller zu tragen. Die entsprechende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit.
6.7. Höhere Macht
Im Falle eines gesundheitlichen oder politischen Notstandes oder Verzögerungen der Lieferkette, für die der Unternehmer nicht verantwortlich gemacht werden kann und die zu einer Verzögerung der Fertigstellung führen, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden. Eine Entschädigungspflicht entfällt.
6.8. Unvorhergesehene Einflüsse
Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat.
6.9. Naturprodukte
Naturprodukte verfügen über unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese naturbedingten Differenzen (Struktur / Farbe) sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen werden. Besonders zu erwähnen sind folgende Materialien:
- Massivholz
- Furnier, furnierte Werkstücke
- Naturstein
6.10. Materialwahl, Bemusterung
Präzisierungen und Eingrenzungen sind individuell zwischen den Werkvertragspartnern zu definieren. Vereinbarte Muster sind gegenzuzeichnen und einzulagern.
6.11. Gesamterscheinung der Fronten
Es ist zu vereinbaren, welche Fronten ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen.
6.12. Gerüste/Aufzug
Baukräne, Aufzüge: Der Besteller hat kostenlos die erforderlichen Gerüste, Baukräne und Aufzüge zu stellen.
6.13. Zugang
Der ungehinderte Zugang zum Gebäude und den Räumen ist durch die Bauleitung sicherzustellen. Ebenfalls ist für Ablade- und Parkiermöglichkeiten zu sorgen.
7. Bauabnahme und Mängel
7.1. Sicht-/ Zwischenabnahme
Nach Beendigung der Montage dokumentiert der Unternehmer dem Auftraggeber/Besteller die ausgeführten Arbeiten mittels Videos oder Bilder.
7.2. Prüfpflicht
Abnahme aller vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind innert 5 Tagen nach Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers abzunehmen.
Nimmt der Besteller das Werk nicht in der vorgegebenen oder vereinbarten Zeit ab, gilt dies als abgenommen.
7.3. Mängel
Mängel sind dem Unternehmen innert 5 Tagen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben verdeckte Mängel.
7.4. Gefahrenübergang
Mit der Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für Beschädigung und Verlust des Werkes.
7.5. Mängelbehebung
Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:
- Instandstellung (Reparatur)
- Preisnachlass (Minderung)
- Rücktritt (Wandelung; nur in Ausnahmefällen möglich)
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beginnt automatisch ab Bauabnahme oder Inbetriebnahme.
- 5 Jahre Garantie für festmontierte Sachen (OR 371 Abs. 2)
- 2 Jahre Garantie für bewegliche Sachen (OR 371 Abs. 1)
Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für:
- Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
- Fehler oder Mängel in der Detailplanung des Bestellers
- Fehlerhafte Materialspezifikation durch den Besteller
- Unsachgemässe Nutzung
- Verbrauchsmaterialien
9. Nutzung und Wartung
9.1. Bedienungsanleitungen
Unterlagen werden spätestens mit der Schlussrechnung übergeben.
9.2. Inbetriebnahme
Der Besteller ist für die korrekte Inbetriebnahme verantwortlich.
9.3. Nutzung
Der Besteller ist verantwortlich für die korrekte Nutzung und Einhaltung der klimatischen Bedingungen gemäss SIA 180.
9.4. Wartung
Der Besteller ist für Wartung gemäss Herstellervorgaben verantwortlich.
10. Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers.
11. Prämiensystem
11.1. Bedingungen und Teilnahme
Unser Prämiensystem richtet sich ausschließlich an bestehende Kundinnen und Kunden, die bereits erfolgreich einen Auftrag mit uns ausgeführt haben.
11.2. Teilnahmebedingungen
- Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Kundinnen und Kunden, mit denen bereits ein Auftrag erfolgreich abgeschlossen wurde.
- Eine Prämie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein neuer Kunde (Freund, Bekannter, Verwandter etc.) aufgrund einer Empfehlung durch die teilnahmeberechtigte Person mit uns einen Auftrag abschließt.
- Der vermittelte Auftrag muss einen Mindestwert von CHF 1’000.– (exkl. MwSt.) haben.
- Der empfohlene Neukunde muss uns beim Erstkontakt aktiv auf die Empfehlung hinweisen (z. B. durch Nennung des Namens der empfehlenden Person).
- Der Anspruch auf eine Prämie besteht einmalig pro teilnahmeberechtigtem Kunden – unabhängig von der Anzahl der Empfehlungen.
- Die Prämie kann nicht bar ausgezahlt oder mit anderen Aktionen kombiniert werden.
- Wir behalten uns vor, das Prämiensystem jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern oder einzustellen.
Mit der Teilnahme am Prämiensystem erkennen Sie diese Bedingungen ausdrücklich an.